Arnsberg im Juli 2020 Ja, der Datenschutz gilt auch während der Corona Krise.

Arnsberg im Juli 2020

Ja, der Datenschutz gilt auch während der Corona Krise.

Das Coronavirus stellt derzeit unser aller Leben auf den Kopf. Nachdem sich mittlerweile einige Regelungen zur Eindämmung der Pandemie durchgesetzt haben, versuchen wir alle uns an diese Maßnahmen zu halten. Mundschutz, Abstand, Kontaktbeschränkungen und leider auch „die Erfassung von Kontaktdaten zwecks Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten“ gehören hierbei schon zum Alltag.

Als verantwortungsbewusster Mitbürger geben wir unsere Kontaktdaten selbstverständlich „wahrheitsgemäß“ an. Eine erfundene oder falsche Identität gefährdet die Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten und stellt unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit dar, die ggf. mit einem Bußgeld geahndet wird.

Ein Unternehmen, dass zur Erfassung der Kontaktdaten verpflichtet ist, muss sich jedoch auch hierbei an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) halten. So sind die Informationspflichten nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 einzuhalten, die den Betroffenen über

  • den Verantwortlichen
  • den Datenschutzbeauftragten
  • den Zweck der Verarbeitung und die Rechtsgrundlage
  • den Empfänger der erhobenen Kontaktdaten
  • den Aufbewahrungszeitraum
  • die Rechte des Betroffenen

informieren.

Bei der Abfrage der Kontaktdaten ist die sogenannte „Datensparsamkeit“ anzuwenden. So reicht es unserer Meinung nach aus, wenn der Betroffene neben seinem Namen nur eine Kontaktmöglichkeit angeben muss. Hierbei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass es sich um die Kontaktmöglichkeit handelt (z.B. Telefonnummer oder E-Mail) durch die der Betroffene am wahrscheinlichsten und auf dem schnellsten Wege erreichbar ist.

Eine Auslage von offenen Listen ist grundsätzlich zu vermeiden. Hierbei erlangen Dritte unberechtigt Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten, könnten diese verändern oder unrechtmäßig für eigene Zwecke nutzen.

Aus diesem Grund empfehlen wir jedem Verantwortlichen dringend sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die Einsicht oder Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten haben (oder haben könnten), zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet sind. Eine, vom Mitarbeiter unterzeichnete, Verpflichtung sollte sich in jeder Personalakte befinden.

Sollten die erfassten Daten durch eine berechtigte Stelle abgefragt werden, denken Sie bitte daran, dass eine Weitergabe nur verschlüsselt oder auf anderem Wege entsprechend geschützt erfolgen sollte.

Abschließend denken Sie bitte als Verantwortlicher daran, dass die erfassten Daten (nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht) entsprechend und umfassend vernichtet werden müssen.

Bei Fragen zur Umsetzung nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Martin Trost
Datenschutzbeauftragter
Datenschutz Arnsberg GmbH

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